(1) Gegen den Beschluss, durch welchen über einen gemäß §§ 544 und 545 gestellten Antrag entschieden wird, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.<i>Kodek</i> in <i>Klicka/Koller</i> (Hrsg), Kommentar zur ZPO<sup>Aufl. 6</sup> (2025) § 546 ZPO, Seite 2157 Seite 2157