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§ 53b SPG (Weiss)

Weiss3. AuflJänner 2024

Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden 1)

 

Die Fundbehörde2) ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer3) oder allenfalls an den Finder4) maßgeblichen personenbezogenen Daten5) zu verarbeiten6).

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