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§ 53 ZPO (Obermaier)

Obermaier1. AuflAugust 2019

§ 53. (1) Gleichzeitig mit der Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatze hat das Gericht, sofern nicht die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, den Betrag der zu ersetzenden Kosten festzustellen.

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