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§ 53 StPO (Haißl)

Haißl2. AuflFebruar 2021

§ 53. (1) 1Einsicht in den jeweiligen Akt kann im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und bis zur Erstattung des Abschlussberichts (§ 100 Abs. 2 Z 4) auch bei der Kriminalpolizei begehrt werden, im Hauptverfahren bei Gericht. 2Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft angehalten wird, hat ihm auf Antrag auch das Gericht Akteneinsicht in die im § 52 Abs. 2 Z 2 angeführten Aktenstücke zu gewähren. (BGBl I 2009/52)

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