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§ 538g ASVG (Poperl)

Poperl68. LfgJuli 2019

§ 538g (1) Der beim Hauptverband nach § 32b eingerichteten Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen zur Zusammenführung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten im Zusammenhang mit

den Zielvereinbarungen nach § 32a und

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