Abänderung und Aufhebung von Amts wegen
(1) Von Amts wegen können der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs 7 AVG gilt sinngemäß.