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§ 52a**Die Bestimmung wurde in der 1. Auflage von Martin Köhler verfasst und für die 2. Auflage überarbeitet. Für die Aktualisierungen und Adaptierungen im Rahmen der 3. Auflage zeichnet Wolfgang Wessely verantwortlich. (Wessely)

Wessely3. AuflApril 2023

Abänderung und Aufhebung von Amts wegen

 

(1) Von Amts wegen können der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs 7 AVG gilt sinngemäß.

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