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§ 522 ABGB (Zach/Spath)

Zach/Spath5. AuflOktober 2019

§ 522. In jedem Falle behält der Eigentümer das Recht, über alle Teile des Hauses, die nicht zur eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen; auch darf ihm die nötige Aufsicht über sein Haus nicht erschwert werden.

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Das Verfügungs- und Aufsichtsrecht des Eigentümers ergibt sich aus dem Umfang der Befugnisse des Wohnungsberechtigten. Letztere folgen den Bestimmungen des § 484.

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