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§ 51 MedienG (Koukal)

Koukal4. AuflFebruar 2019

§ 51. Auf Mitteilungen oder Darbietungen in einem Medium, dessen Medieninhaber seinen Sitz im Ausland hat (ausländisches Medium), sind über § 50 Z 1 hinaus die §§ 6 bis 21, 23 sowie 28 bis 42 anzuwenden,

wenn das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte,

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