§ 51. Neben den Rahmengebühren nach § 50 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
Kommentierung
Die Rahmengebühr deckt das gesamte kartellgerichtliche Verfahren einschließlich eines Verfahrens vor dem KOG ab. Insb sind keine weiteren Eingabe-, Entscheidungs- oder sonstige Gerichtsgebühren zu entrichten.

