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§ 51 EheG (Nademleinsky)

Nademleinsky5. AuflApril 2019

§ 51. Ersatzlos aufgehoben durch BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG) mit 1. Juli 2018.

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Der Scheidungsgrund „Geisteskrankheit“ ist mit dem 2. ErwSchG entfallen. Eine psychische Krankheit oder eine vergleichbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit stellt für sich

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genommen keinen Scheidungsgrund mehr dar, sondern nur ein darauf beruhendes Verhalten, das zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat (vgl § 50).11RV 1461 BlgNR 25. GP Zu § 50 EheG.

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