§ 51. (1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen.
(IdF BGBl I 2011/53)
(2) 1Ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) darf als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß § 165 eine Aktie der Gesellschaft nicht übernehmen. 2Die Wirksamkeit einer solchen Übernahme wird durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift nicht berührt.