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§ 51 AktG (Gaug)

Gaug1. AuflDezember 2019

§ 51. (1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen.

(IdF BGBl I 2011/53)

(2) 1Ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) darf als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gemäß § 165 eine Aktie der Gesellschaft nicht übernehmen. 2Die Wirksamkeit einer solchen Übernahme wird durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift nicht berührt.

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