§ 507a. (1) Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen.
(2) Die Frist nach Abs. 1 beginnt
bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozessgericht;