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§ 504 ABGB (Merth/Spath)

Merth/Spath5. AuflOktober 2019

Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere:

 

§ 504. Die Ausübung persönlicher Servituten wird, wenn nichts anderes verabredet worden ist, nach folgenden Grundsätzen bestimmt: Die Servitut des Gebrauches besteht darin, daß jemand befugt ist, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnisse zu benützen.

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