§ 4a. (1) Stand der Erbhof im Eigentum eines Elternteils und eines Kindes, so ist bei der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Miteigentümer, sofern er ein gesetzliches Erbrecht hat, Anerbe. Hat der Überlebende kein gesetzliches Erbrecht, so ist der Anerbe des erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben des verstorbenen Miteigentümers nach § 3 zu bestimmen.