§ 4. Vorschüsse sind auch zu gewähren, wenn
zwar die Voraussetzungen des § 3 Z. 1 gegeben sind, aber die Führung einer Exekution nach § 3 Z. 2 aussichtslos scheint, besonders weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist;