§ 4 (1) 1Der Revisor hat das Recht, die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie die Vermögensgegenstände und Schulden zu prüfen; zu diesem Zweck sind ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die er für eine sorgfältige Revision benötigt. 2Er kann insbesondere alle Geschäfts- und Betriebsräume der Genossenschaft betreten und sämtliche Bestände prüfen, alle Unterlagen einschließlich Datenträger einsehen und Ablichtungen herstellen, von Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats, Beschäftigten sowie sonstigen Beauftragten der Genossenschaft Aufklärungen, in Einzelfällen von Mitgliedern, Gläubigern oder Schuldnern Auskünfte mündlich oder schriftlich einholen und zur Feststellung wichtiger Umstände jederzeit ein Protokoll aufnehmen. 3Soweit es für eine sorgfältige Revision erforderlich ist, hat der Revisor diese Rechte auch gegenüber Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2.