3. Unterabschnitt
Assistenten
§ 49l (1) Auf Assistenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 4 Abs 4, 4a, 10 bis 15a, 19, 22 Abs 2 bis 4 und 6, 22a, 22b, 26, 27a Abs 8, 27c sowie § 30 Abs 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.