§ 49 (1) Die Voraussetzungen und die Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten sind nach dem Recht zu beurteilen, das der Geschäftsherr in einer für den Dritten erkennbaren Weise bestimmt hat.<i>Laimer/Schwartze</i> in <i>Laimer</i> (Hrsg), IPR Praxiskommentar (2024) § 49 IPRG, Seite 396 Seite 396