§ 496. (1) Die Sache ist vom Berufungsgerichte an das Prozessgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuweisen, wenn, ohne dass dadurch eine Nichtigkeit begründet wäre:
die Sachanträge durch das angefochtene Endurteil nicht vollständig erledigt wurden;das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln leidet, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhinderten;