§ 493. (1) In das Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung ist der Inhalt des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbietungen der Parteien nur insoweit aufzunehmen, als derselbe von den Angaben der erstrichterlichen Prozessakten über den Verhandlungsinhalt abweicht.
(2) aufgehoben