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§ 48i BAO

111. LfgNovember 2025

1. ABSCHNITT F. Datenschutz

 

Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, zumindest drei Jahre lang aufzubewahren. (BGBl I 2018/32, ab. 25. 5. 2018)

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