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§ 48a KFG (Schneider)

Schneider98. LfgDezember 2024

§ 48a (1) Die nicht behördenbezogenen Teile eines Kennzeichens (Vormerkzeichen) können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen frei gewählt werden (Wunschkennzeichen).

(2) Auf schriftlichen Antrag ist ein Wunschkennzeichen zuzuweisen oder zu reservieren, wenn

es der durch Verordnung bestimmten Form entspricht,

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