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§ 48 KBGG (Weißenböck)

Weißenböck2. AuflAugust 2022

§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

hinsichtlich des § 37 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Familien und Jugend.

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