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§ 486 ABGB (Prankl/Gruber-Risak)

Prankl/Gruber-Risak6. AuflAugust 2023

§ 486 Ein Grundstück kann mehreren Personen zugleich dienstbar sein; wenn anders die ältern Rechte eines Dritten nicht darunter leiden.

Fassung JGS 1811/946

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