§ 47b (1) Die zur Durchführung grenzüberschreitender Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren zuständigen österreichischen Behörden sind ermächtigt, Abrufe aus Zulassungsevidenzen anderer Staaten automationsunterstützt im Weg der Datenfernverarbeitung vorzunehmen, soweit dies
nach Unionsrecht,
