Dritter Teil
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 47a. Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
Dritter Teil
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 47a. Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.