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§ 47 VwGG (Brandtner/Köhler/Schmelz)

Brandtner/Köhler/Schmelz1. AuflNovember 2020

Aufwandersatz

§ 47. (1) Die Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof haben einen Anspruch auf Aufwandersatz nach Maßgabe der §§ 47 bis 59.

(2) Unbeschadet der folgenden Bestimmungen hat einen Anspruch auf Aufwandersatz

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