§ 47. (1) Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache sind von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichte zu entscheiden.<i>Nademleinsky</i> in <i>Höllwerth/Ziehensack</i> (Hrsg), ZPO_Praxiskommentar (2019) § 47 JN, Seite 191 Seite 191