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§ 47 EheG (Nademleinsky)

Nademleinsky5. AuflApril 2019

Neufassung ab 1. 7. 2018 (2. ErwSchG, BGBl I 2017/59)

 

§ 47. (1) Die Scheidung kann ein Ehegatte nur selbst begehren, wenn er dafür entscheidungsfähig ist.

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