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§ 471 ZPO (Kodek)

Kodek6. AuflNovember 2025

Auf Grund dieser Prüfung ist die Berufung, ohne dass zunächst eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt würde, vor den Berufungssenat zu bringen:

wenn das Berufungsgericht zur Entscheidung über die erhobene Berufung nicht zuständig erscheint;wenn die Berufung als gesetzlich unzulässig oder nicht in der gesetzlichen Frist erhoben erscheint;

Seite 1943

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