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§ 460 ZPO (Fucik)

Fucik6. AuflNovember 2025

Besondere Bestimmungen für das Verfahren in Ehesachen

 

In Ehesachen (§ 49 Abs 2 Z 2a JN) und Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten entspringenden Streitigkeiten (§ 49 Abs 2 Z 2b JN) gelten folgende besondere Bestimmungen:

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