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§ 455 ZPO (Obermaier)

Obermaier1. AuflAugust 2019

§ 455. Bei der Anberaumung der Tagsatzungen und Fristen ist stets auf die Dringlichkeit der Erledigung besonderer Bedacht zu nehmen.

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Die Norm ist sanktionslos. Besitzstörungssachen sind Ferialsachen.11§ 222 Abs 2 Z 3. Trotz der angeordneten Dringlichkeit sind Verfahrensunterbrechungen und Ruhen des Verfahrens zulässig.22§ 454 Rz 10.

Seite 1773

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