(1) Die Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung hat zu enthalten:
die Behörde;den Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Familienstand, die Beschäftigung und den Wohnort des Beschuldigten;<i>Kneihs</i> in <i>Raschauer/Wessely</i> (Hrsg), Kommentar zum VStG - Verwaltungsstrafgesetz<sup>Aufl. 3</sup> (2023) § 44, Seite 701 Seite 701