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§ 448 ZPO (Clavora/Kapp)

Clavora/Kapp1. AuflAugust 2019

§ 448. Für das bezirksgerichtliche Mahnverfahren gelten folgende Besonderheiten:

Für die Erhebung des Einspruchs bedarf es nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Gleiches gilt für die Zurücknahme des Einspruchs. Schriftliche Einsprüche können auch in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; es genügt, dass aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht.

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