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§ 447 ZPO (Clavora/Kapp)

Clavora/Kapp1. AuflAugust 2019

§ 447. In den Ausfertigungen der Urteile ist insbesondere hervorzuheben, dass für die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urteil, sowie für das Rechtsmittelverfahren überhaupt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.

IdF BGBl 1922/532.

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