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§ 443 ZPO (Clavora/Kapp)

Clavora/Kapp1. AuflAugust 2019

§ 443. Die Protokollierung des tatsächlichen und Beweisvorbringens der Parteien hat, falls nicht vorbereitende Schriftsätze vorliegen (§ 210 Absatz 1), in der Regel auf die in § 211 bezeichnete Art zu geschehen.

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Verhandlungsprotokoll: Grundsätzlich liegt die Entscheidung über die Form der Protokollierung im pflichtgemäßen Ermessen des Richters.11Kodek in Fasching/Konecny3 § 443 ZPO Rz 3. Zu den Verhandlungsprotokollen im Allgemeinen s §§ 207 ff ZPO.

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