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§ 43b MedienG (Koukal)

Koukal4. AuflFebruar 2019

§ 43b. (1) Die Österreichische Nationalbibliothek ist höchstens viermal jährlich zur generellen automatisierten Sammlung von Medieninhalten periodischer elektronischer Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c berechtigt, die öffentlich zugänglich und

unter einer „.at“-Domain abrufbar sind oder

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