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§ 43a AbgEO

108. LfgNovember 2022

Die Überstellung der Pfandgegenstände an den Versteigerer wird durch die Abgabenbehörde rechtzeitig veranlasst, um deren Ausstellung und Besichtigung zu ermöglichen. Bei einer Versteigerung im Internet kann die Ausstellung und Besichtigung entfallen. Der Termin der Überstellung ist dem Abgabenschuldner bekannt zu geben. (BGBl I 2009/151, ab 1. 1. 2010 und BGBl I 2019/104, ab 1. 7. 2020)

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