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§ 43 MRG (Hawel)

Hawel4. AuflApril 2022

II. Hauptstück
Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung

 

§ 43. (1) Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt das I. Hauptstück auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.

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