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§ 43 ABGB (Posch)

Posch5. AuflJuli 2018

VIII. Schutz des Namens

 

§ 43. Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.

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