§ 436. Die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Klage kann in dringenden Fällen und insbesondere bei Klagen wegen Besitzstörung auf den nämlichen Tag anberaumt werden, an welchem die Klage bei Gericht angebracht wurde.
Literatur
Kralik, Die Verwirklichung der Ideen Franz Kleins in der ZPO von 1895, in Hofmeister, Forschungsband Franz Klein (1988) 89; Reindl, Franz Klein und das Justizministerium, in Hofmeister, Forschungsband Franz Klein (1988) 79; Schneider, Das Bagatellverfahren im österreichischen Recht (2001). S auch die Lit zu § 257 ZPO.