§ 430. Hat ein Eigentümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwei verschiedene Personen, an Eine mit, an die Andere ohne Übergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigentümer dem verletzten Teile zu haften.
Literatur
Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte (1967); ders, Probleme der Doppelveräußerung, JBl 1971, 616; Hofmeister, Frühe Ansätze einer Lehre über die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte, JBl 1972, 523; Schilcher/Holzer, Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerung von Liegenschaften, JBl 1974, 445 und 512; Welser, Posterior tempore, potior iure! Eine unbegreifliche Entscheidung zur Doppelveräußerung, NZ 1994, 73; Hoyer, Doppelverkauf und kein Ende – Anmerkungen zu OGH 1 Ob 537, 1551/95, JBl 1996, 539; Schauer, Doppelvermietung und Unmöglichkeit der Leistung, wobl 1998, 365; Pletzer, Doppelveräußerung und Forderungseingriff (2000); Lurger, Die Zession im sachenrechtlichen Übertragungssystem des ABGB, in FS Welser (2004) 639; Apathy, Doppelvermietung, in FS Iro (2013) 3; Bollenberger, Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB wegen Beeinträchtigung von Interessen Dritter? JBl 2013, 137; Koziol, Zur Ungültigkeit des zweiten Kaufvertrags und der Übereignung bei Doppelveräußerungen, in FS Eccher (2017) 607; Frössel, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte an Liegenschaften (2019); A. Müller, Das quasidingliche Recht (2019); s auch die Literatur bei § 431.