(1) Die Aufforderung nach § 40 Abs 2 hat zu enthalten:
die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift;die Aufforderung, sich entweder binnen der gesetzten Frist schriftlich oder zu dem zur Vernehmung bestimmten Zeitpunkt <i>Kneihs</i> in <i>Raschauer/Wessely</i> (Hrsg), Kommentar zum VStG - Verwaltungsstrafgesetz<sup>Aufl. 3</sup> (2023) § 42, Seite 687 Seite 687
mündlich zu rechtfertigen und die der Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekanntzugeben, widrigenfalls die Behörde das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchführen werde.