§ 42. Unter den Namen Eltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden; und unter dem Namen Kinder, alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen.
(JGS 946/1811)
§ 42. Unter den Namen Eltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden; und unter dem Namen Kinder, alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen.
(JGS 946/1811)
