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§ 41 StGB (Seiler)

Seiler2. AuflJänner 2025

Außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe

 

(1) Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, und besteht begründete Aussicht, daß der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so kann erkannt werden:

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