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§ 41. Meldepflichten – Kommentierung (Lackner)

Lackner11. LfgJuni 2022

I. Allgemeines

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Bis zur Novelle BGBl I 2016/118 fanden sich in § 41 (aF)11Vgl ErläutRV 1335 BlgNR 25. GP 22. ua die Meldepflichten samt damit korrespondierenden Regelungen. Den Materialien22ErläutRV 1335 BlgNR 25. GP 22. zufolge wurden die Melde- und Zusammenarbeitspflichten, welche bisher in § 41 Abs 1, 1a und 2 geregelt waren, nunmehr in § 16 Abs 1 bis 3 FM-GwG sowie weitere „übrige Bestimmungen“ des § 41 in das FM-GwG verschoben. Welche der „übrigen Bestimmungen“ hier genau angesprochen sind und an welcher Stelle diese im FM-GwG ihren Niederschlag finden, lassen die Materialien offen (vgl hierfür im Detail Rz 5 f). Zu beachten gilt, dass zwar beispielsweise die Meldepflichten des § 41 Abs 1 (aF) in § 16 Abs 1 FM-GwG übernommen wurden, aber weitere Bestimmungen des § 41 Abs 1 (aF) wiederum an unterschiedlichen Stellen des FM-GwG eingefügt worden sind (zB finden sich die Bestimmungen über die Nichtabwicklung der Transaktionen nunmehr in § 17 Abs 1 ff FM-GwG).

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