Bis zur Novelle BGBl I 2016/118 fanden sich in § 41 (aF) ua die Meldepflichten samt damit korrespondierenden Regelungen. Den Materialien zufolge wurden die
Melde- und Zusammenarbeitspflichten, welche bisher in § 41 Abs 1, 1a und 2 geregelt waren,
nunmehr in § 16 Abs 1 bis 3 FM-GwG sowie weitere „übrige Bestimmungen“ des § 41 in das FM-GwG verschoben. Welche der „übrigen Bestimmungen“ hier genau angesprochen sind und an welcher Stelle diese im FM-GwG ihren Niederschlag finden, lassen die Materialien offen (vgl hierfür im Detail Rz 5 f). Zu beachten gilt, dass zwar beispielsweise die Meldepflichten des § 41 Abs 1 (aF) in § 16 Abs 1 FM-GwG übernommen wurden, aber weitere Bestimmungen des § 41 Abs 1 (aF) wiederum an unterschiedlichen Stellen des FM-GwG eingefügt worden sind (zB finden sich die Bestimmungen über die Nichtabwicklung der Transaktionen nunmehr in § 17 Abs 1 ff FM-GwG).