(1) Die Ladung (§ 19 AVG) hat zu enthalten:
die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift;die Aufforderung, die der Verteidigung dienenden Tatsachen vorzubringen und die der Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig bekannt zu geben, dass sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.