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§ 41 EStG 1988 (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion des Verlages94. LfgMärz 2025

§ 41 (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro (bis einschl 2001 10 000 S) übersteigt,

Der neue Eurobetrag tritt gem Art I Z 1 EuroStUG 2001, BGBl I 59/2001, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden, an die Stelle des bisherigen Schillingbetrages.

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