II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;
§ 414. Wer fremde Sachen verarbeitet, wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigentum.
II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;
§ 414. Wer fremde Sachen verarbeitet, wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigentum.