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§ 414 ABGB (Müller)

Müller5. AuflOktober 2019

II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;

 

§ 414. Wer fremde Sachen verarbeitet, wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigentum.

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