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§ 40d. Unzulässige Geschäftsbeziehungen – Kommentierung (Blume)

Blume4. LfgMärz 2010

I. Shell banks

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§ 40d regelt unzulässige Geschäftsbeziehungen. In Abs 1 werden zunächst Korrespondenzbankbeziehungen zu Bank-Mantelgesellschaften iSv § 2 Z 74, vgl dazu die entsprechenden Ausführungen, als unzulässig klassifiziert. Eine Bank-Mantelgesellschaft ist ein KI gemäß § 2 Z 23 oder ein gleichwertige Tätigkeiten ausübendes Institut, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist, sodass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist. Diesbezügliche Konstruktionen dienen oft zur Verschleierung von Geldflüssen und begünstigen dadurch Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Zur Definition von Korrespondenzbankbeziehungen siehe die Ausführungen in § 40b Rz 10. Wo die Bank-Mantelgesellschaft ihren Sitz hat, ist irrelevant.

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